Allgemeine Auftragsbedingungen der
Dürr Albrecht Körzendörfer  Partnerschaft
Steuerberater vereidigter Buchprüfer Rechtsanwalt

A) Steuerberatung

I. Begründung und Beendigung des Vertrages

§ 1 - Begründung, Umfang und Ausführung des Vertrages
1.) Die Auftragsbedingungen geltend für Verträge zwischen der Steuer- und Anwaltskanzlei SWR Dürr Albrecht Körzendörfer Partnerschaft (nachfolgend auch „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und anderen Personen als dem Auftraggeber gegründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der §§ 16,19 und 21.
2.)Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der im Zeitpunkt der Leistung bestehende Auftrag maßgebend.
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
Dieser wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
3.) Die Berücksichtigung ausländischen Rechtes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.) Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
5.) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen.

§ 2 - Rechte und Pflichten des Auftraggebers, Mängelbeseitigung
1.) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Auftragnehmer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
2.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers (z.B. Berichte, Gutachten usw.) nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
3.) Macht der Auftraggeber Beanstandungen geltend, hat er dem Auftragnehmer die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbe oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren mit Ablauf von einem Jahr, nachdem der Auftragnehmer die berufliche Leistung erbracht hat.
4.) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5.) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
6.) Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
7.) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten, Aufstellungen, Berechnungen, Entwürfe etc. nur für seine eigene Zwecke verwendet werden.
8.) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 3 - Weitergabe einer beruflichen Äußerung
1.) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers (Berichte, Gutachten und dergleichen) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
2.) Gegenüber einem Dritten haftet der Auftragnehmer (im Rahmen von §§ 16,19 und 21) nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind.
3.) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig.

§ 4 - Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
1.) Der Auftragnehmer ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Sie erstreckt sich auf alle Tatsachen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangt sind.
2.) Die Verschwiegenheitspflicht gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer von dieser Verpflichtung entbindet oder die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
3.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Diese Personen bzw. Unternehmen sind vom Auftragnehmer vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
4.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
5.) Der Auftragnehmer hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren.  Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
6.) Zu den Handakten im Sinne des § 3 Abs. 5 gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat.  Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
7.) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber  die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzuschicken. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, die Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen.

§ 5 - Verletzung von Mitwirkungspflichten
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Ist die Frist fruchtlos verstrichen, darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Aufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 6 - Erfüllung 
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet weder durch den Tod noch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder -im Falle einer Gesellschaft- durch deren Auflösung.

§ 7 - Kündigung
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.

II. Vergütung 

§ 8 - Bemessung der Vergütung
1.) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der ”Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“.
2.) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

§ 9 - Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 10 - Fälligkeit
Die Gebühr entsteht und wird gem. § 7 StBGebV bzw. § 8 RVG (Rechtsberatung) fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

§ 11 - Verjährung der Vergütungsansprüche
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde (§§ 195, 199 I BGB).

§ 12 - Vorschuss
1.) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern.
2.) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

§ 13 - Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten. Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

III. Haftung

§ 14 - Haftpflichtversicherung
Selbständige Auftragnehmer sowie Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sind gesetzlich zum Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die Mindestversicherungssumme beträgt 4.000.000 €.

§ 15 - Haftungsumfang
Der Auftragnehmer haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 16 - Haftungsbeschränkungen
1.) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens im Einzelfall wird auf
4.000.000 € begrenzt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung (Verstoß) ergeben.
Als ein Schaden gelten auch Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger Leistungen aufgrund mehrerer auf den gleichen fachlichen Fehlern beruhenden Verstößen in einem Jahr oder in mehreren Jahren entstanden sind.
Eine weitergehende Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 1.000.000 € ist durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall möglich.
2.) Übt der Auftragnehmer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen einer Partnerschaft aus, ist die Beschränkung der Haftung auf einzelne Mitglieder einer Partnerschaft, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten, wirksam, wenn das Mitglied der Partnerschaft namentlich bezeichnet wird und der Auftraggeber durch eine gesonderte und von ihm unterschriebene Zustimmungserklärung sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat.
3.) Auf Wunsch des Auftraggebers führt der Auftragnehmer im Einzelfall eine Höherversicherung über die Mindestversicherungssumme hinaus herbei. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

§ 17 - Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nach dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird. Das Recht der Einrede der Verjährung bleibt unberührt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Schadensersatzansprüche gegen uns nach der gesetzlichen Regelung in drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs, i. d. R. ab Zugang des Steuerbescheides, verjähren.

B) Rechtsberatung

§ 18 - Gültigkeit der Vorschriften zur Steuerberatung
Die unter A) §§ 1 bis 17 vereinbarten Bedingungen gelten für die Rechtsberatung entsprechend, falls im folgenden nichts anderes vereinbart wird oder gesetzliche Regelungen des jeweiligen Berufsrechts entgegenstehen. Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren seit Anspruchsentstehung, spätestens drei Jahre nach Auftragsbeendigung. Für die Vergütung gelten die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

§ 19 - Haftung
1.) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird auf 4.000.000 € begrenzt. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 1.000.000 € ist durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall möglich.
2.) Übt der Auftragnehmer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen einer Partnerschaft aus, ist die Beschränkung der Haftung auf einzelne Mitglieder einer Partnerschaft, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten, wirksam, wenn das Mitglied der Partnerschaft namentlich bezeichnet wird und der Auftraggeber durch eine gesonderte und von ihm unterschriebene Zustimmungserklärung sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat.

C) Wirtschaftsprüfung

§ 20 - Gültigkeit der Vorschriften zur Steuerberatung
Die unter A) §§ 1 bis 17 vereinbarten Bedingungen gelten für die Wirtschaftsprüfung entsprechend, falls im folgenden nichts anderes vereinbart wird oder gesetzliche Regelungen des jeweiligen Berufsrechts entgegenstehen. Die Vergütung wird vereinbart und richtet sich nach den auf dem Markt veranlagten Sätzen. Sollte keine Vergütung vereinbart werden, gilt die übliche Vergütung.

§ 21 - Haftungsbeschränkungen
1.) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
2.) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 4.000.000 € begrenzt. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 1.000.000 € ist durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall möglich.
3.) Übt der Auftragnehmer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen einer Partnerschaft aus, ist die Beschränkung der Haftung auf einzelne Mitglieder einer Partnerschaft, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten,  wirksam, wenn das Mitglied der Partnerschaft namentlich bezeichnet wird und der Auftraggeber durch eine gesonderte und von ihm unterschriebene Zustimmungserklärung sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat.

D) Schlussbestimmungen

§ 22 - Anwendbares Recht
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

§ 23 - Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Auftragnehmers, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Dies ist Weißenburg.
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Weißenburg.

§ 24 - Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsabwicklung werden persönliche Daten des Auftraggebers unter strenger Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten. Sollten Daten im Rahmen der Geschäftsabwicklung an Dritte weitergegeben werden, sind diese auf ein Minimum beschränkt. In der Regel werden Daten an die DATEV sowie an das Finanzamt übermittelt und dort ebenso unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften behandelt. Im Übrigen werden alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt und sind gegen Zugriffe Dritter entsprechend geschützt.

§ 25 - Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch die Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

§ 26- Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Auftragsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Im Übrigen gelten immer die Auftragsbedingungen in ihrer aktuellsten Fassung.

Stand 10.10.2007